+9.1.1 Allgemeine Richtlinien und Verfahren
---+179. Ein Kreditinstitut sollte über schriftliche Richtlinien und Verfahren zur Bewertung von …
---+180. Die Richtlinie und die Verfahren sollten ungeachtet ihrer Anerkennungsfähigkeit für …
---+181. Die Richtlinie und die Verfahren sollten vom Leitungsorgan genehmigt und mindestens jährlich …

9.1.1 Allgemeine Richtlinien und Verfahren

9.1.1 Allgemeine Richtlinien und Verfahren

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
179. Ein Kreditinstitut sollte über schriftliche Richtlinien und Verfahren zur Bewertung von …

Ein Kreditinstitut sollte über schriftliche Richtlinien und Verfahren zur Bewertung von Sicherheiten verfügen. Die Richtlinie und die Verfahren sollten vollständig mit dem Rahmen für die Risikobereitschaft (RAF) des Kreditinstituts in Einklang stehen.

180. Die Richtlinie und die Verfahren sollten ungeachtet ihrer Anerkennungsfähigkeit für …

Die Richtlinie und die Verfahren sollten ungeachtet ihrer Anerkennungsfähigkeit für Aufsichtszwecke gemäß den Artikeln 208 und 210 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Bewertung aller Immobiliensicherheiten und beweglichen Sicherheiten gelten.

181. Die Richtlinie und die Verfahren sollten vom Leitungsorgan genehmigt und mindestens jährlich …

Die Richtlinie und die Verfahren sollten vom Leitungsorgan genehmigt und mindestens jährlich überprüft werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/