+14. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte im Hinblick auf das …

14. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte im Hinblick auf das …

Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte im Hinblick auf das auslösende Ereignis „Insolvenz des Verkäufers“ mindestens das im nationalen Recht definierte Eintreten des Insolvenzfalls aufgeführt sein.

4.2 Anerkennungskriterien für die zugrunde liegenden Risikopositionen, aktive Portfolioverwaltung (Artikel 20 Absatz 7)

Aktive Portfolioverwaltung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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