+35. Bei einem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber kann die erforderliche Erfahrung …
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35. Bei einem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber kann die erforderliche Erfahrung …
Bei einem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - (a) Das Unternehmen oder die konsolidierte Gruppe, der es zu Bilanz- oder Aufsichtszwecken angehört, originiert als Teil seiner bzw. ihrer Geschäftstätigkeit seit mindestens fünf Jahren Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
- (b) Wenn die unter Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt ist, kann die erforderliche Erfahrung für den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber angenommen werden, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (i) Mindestens zwei Mitglieder des Leitungsorgans verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
- (ii) Leitende Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans mit Zuständigkeit für die Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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