+49. Wenn in der Verbriefung keine zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten sind, bei denen die …

49. Wenn in der Verbriefung keine zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten sind, bei denen die …

Wenn in der Verbriefung keine zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten sind, bei denen die Tilgung des ausstehenden Kapitalbetrags zum Fälligkeitstermin von der Veräußerung von Vermögenswerten abhängig ist, sollten die in Absatz 48 aufgeführten Anforderungen nicht gelten.

Ausnahme gemäß Artikel 20 Absatz 13 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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