+66. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen sich u. a. die …

66. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen sich u. a. die …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen sich u. a. die folgenden auslösenden Ereignisse auf die Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen:

  • (a) Im Hinblick auf zugrunde liegende Risikopositionen, für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer anderen maßgeblichen EU-Verordnung regulatorisch ein erwarteter Verlust (EL) bestimmt werden kann, sind die kumulativen Verluste für die zugrunde liegenden Risikopositionen und die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der Transaktion höher als ein bestimmter Prozentsatz des regulatorischen EL im Laufe eines Jahres.
  • (b) Die kumulativen Ausfälle vor Fälligkeit übersteigen die Summe des ausstehenden Nominalbetrags der von den Anlegern gehaltenen Tranche und der nachrangigen Tranchen um einen bestimmten Prozentsatz.
  • (c) Der gewichtete Durchschnitt der Kreditqualität des Portfolios sinkt unter einen bestimmten vorab festgelegten Wert, oder die Konzentration von Risikopositionen, die der Kategorie mit hohem Kreditrisiko (Ausfallwahrscheinlichkeit) zugeordnet werden, übersteigt einen vorab festgelegten Wert.

5.5 Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode (Artikel 21 Absatz 6)

Insolvenz des Forderungsverwalters

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/