+67. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine …
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67. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine …
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Insolvenz des Forderungsverwalters zu beiden der folgenden Ergebnisse führen: - (a) Sie sollte die Ersetzung des Forderungsverwalters ermöglichen, um die Fortführung der Forderungsverwaltung zu ermöglichen.
- (b) Sie sollte die Beendigung der revolvierenden Periode auslösen. 5.6 Erfahrung des Forderungsverwalters (Artikel 21 Absatz 8)
Kriterien zur Bestimmung der Erfahrung des Forderungsverwalters
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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