+67. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine …

67. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Insolvenz des Forderungsverwalters zu beiden der folgenden Ergebnisse führen:

  • (a) Sie sollte die Ersetzung des Forderungsverwalters ermöglichen, um die Fortführung der Forderungsverwaltung zu ermöglichen.
  • (b) Sie sollte die Beendigung der revolvierenden Periode auslösen. 5.6 Erfahrung des Forderungsverwalters (Artikel 21 Absatz 8)

Kriterien zur Bestimmung der Erfahrung des Forderungsverwalters

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/