+68. Für die Zwecke der Feststellung, ob ein Forderungsverwalter gemäß Artikel 21 Absatz 8 der …
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68. Für die Zwecke der Feststellung, ob ein Forderungsverwalter gemäß Artikel 21 Absatz 8 der …
Für die Zwecke der Feststellung, ob ein Forderungsverwalter gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen hat, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, sollten beide der folgenden Bedingungen erfüllt sein: - (a) Die Mitglieder des Leitungsorgans des Forderungsverwalters und die für die Verwaltung der Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, zuständigen leitenden Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans sollten über ausreichend Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Verwaltung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
- (b) Bei der Bestimmung der Erfahrung sind wahlweise die folgenden Grundsätze in Bezug auf deren Qualität zu berücksichtigen:
- (i) Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihrer Stellung, ihren Arbeitsaufgaben und den erforderlichen Qualifikationen her geeignet sein.
- (ii) Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihren früheren Positionen sowie ihrer Aus- und Weiterbildung her über hinreichende Erfahrung verfügen.
- (iii) Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten in angemessener Weise an der Leitungsstruktur der für die Verwaltung der Risikopositionen zuständigen Funktion eingebunden sein.
- (iv) Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens sollten dessen aufsichtliche Zulassungen oder Genehmigungen als relevant für die Verwaltung von Risikopositionen angesehen werden, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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