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72. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen …Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen werden, dass der Forderungsverwalter über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen verfügt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Klare und kohärente Darlegung Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Anforderung „einer klaren und kohärenten Darlegung“ sowie „eindeutiger Festlegungen“ so verstanden werden, dass in den gesamten Transaktionsunterlagen einheitliche präzise Begriffe verwendet werden, um den Anlegern ihre Tätigkeit zu erleichtern. 5.8 Lösung von Konflikten zwischen verschiedenen Kategorien von Anlegern (Artikel 21 Absatz 10) Eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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