+73. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …
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73. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die Bestimmungen in den Transaktionsunterlagen, „die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen“, auf alle der folgenden Themen beziehen: - (a) die Methode für die Einberufung von Sitzungen oder Telefonkonferenzen;
- (b) die maximale Frist für die Einberufung einer Sitzung oder Telefonkonferenz;
- (c) die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestteilnehmerzahl;
- (d) die Mindeststimmenanzahl für die Bestätigung einer solchen Entscheidung, mit einer eindeutigen Unterscheidung zwischen der Mindeststimmenanzahl für jede einzelne Art von Entscheidung;
- (e) ggf. einen Sitzungsort, der sich innerhalb der Union befinden sollte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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