+73. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …

73. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die Bestimmungen in den Transaktionsunterlagen, „die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen“, auf alle der folgenden Themen beziehen:

  • (a) die Methode für die Einberufung von Sitzungen oder Telefonkonferenzen;
  • (b) die maximale Frist für die Einberufung einer Sitzung oder Telefonkonferenz;
  • (c) die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestteilnehmerzahl;
  • (d) die Mindeststimmenanzahl für die Bestätigung einer solchen Entscheidung, mit einer eindeutigen Unterscheidung zwischen der Mindeststimmenanzahl für jede einzelne Art von Entscheidung;
  • (e) ggf. einen Sitzungsort, der sich innerhalb der Union befinden sollte.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/