+80. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …
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80. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …
Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung anhand einer repräsentativen Stichprobe mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % erfolgen und beide der folgenden Punkte umfassen: - (a) Überprüfung der Konformität der im vorläufigen Portfolio enthaltenen zugrunde liegenden Risikopositionen mit den Anerkennungskriterien, die vor der Emission getestet werden können;
- (b) Überprüfung, ob die den Anlegern in einem formalen Angebot offengelegten Daten über die zugrunde liegenden Risikopositionen korrekt sind.
Bestätigung der Überprüfung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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