+80. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …

80. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung anhand einer repräsentativen Stichprobe mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % erfolgen und beide der folgenden Punkte umfassen:

  • (a) Überprüfung der Konformität der im vorläufigen Portfolio enthaltenen zugrunde liegenden Risikopositionen mit den Anerkennungskriterien, die vor der Emission getestet werden können;
  • (b) Überprüfung, ob die den Anlegern in einem formalen Angebot offengelegten Daten über die zugrunde liegenden Risikopositionen korrekt sind.

Bestätigung der Überprüfung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/