+15. Die Institute können eine Kreditversicherung gemäß Absatz 14 anerkennen, wenn die zugehörigen …
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15. Die Institute können eine Kreditversicherung gemäß Absatz 14 anerkennen, wenn die zugehörigen …
Die Institute können eine Kreditversicherung gemäß Absatz 14 anerkennen, wenn die zugehörigen Techniken der Kreditrisikominderung als Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft werden können. Insbesondere können die Institute die Kreditversicherung gemäß Artikel 183 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 183 Absatz 2 oder Artikel 183 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennen, je nachdem, ob die Kreditversicherung tatsächlich wie eine Garantie oder wie ein Kreditderivat wirkt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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