+15. Die Institute können eine Kreditversicherung gemäß Absatz 14 anerkennen, wenn die zugehörigen …

15. Die Institute können eine Kreditversicherung gemäß Absatz 14 anerkennen, wenn die zugehörigen …

Die Institute können eine Kreditversicherung gemäß Absatz 14 anerkennen, wenn die zugehörigen Techniken der Kreditrisikominderung als Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft werden können. Insbesondere können die Institute die Kreditversicherung gemäß Artikel 183 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 183 Absatz 2 oder Artikel 183 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennen, je nachdem, ob die Kreditversicherung tatsächlich wie eine Garantie oder wie ein Kreditderivat wirkt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/