+18. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …

18. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …

Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute für die Zwecke der Festlegung interner Anforderungen für die Bewertung von Sicherheiten, die im Großen und Ganzen mit denen in Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 dieser Verordnung in Einklang stehen, insoweit bei LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt werden, sicherstellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • (a) Die für die Neubewertung der Sicherheit geltenden Regeln, einschließlich der Methoden und Häufigkeit einer Überprüfung des Werts der Sicherheit, stehen für jede Art der Sicherheit in Einklang und sind in den internen Richtlinien des Instituts festgelegt;
  • (b) ist der Markt erheblichen Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/