+5.1 Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit für eine Besicherung mit Sicherheitsleistung
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---+22. Für die Zwecke des Absatzes 20 können Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten, das mehrere …
---+23. Institute sollten die Einholung des Rechtsgutachtens oder der Rechtsgutachten gemäß Absatz 20 …

5.1 Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit für eine Besicherung mit Sicherheitsleistung

5.1 Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit für eine Besicherung mit Sicherheitsleistung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
17. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …

Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute für die Zwecke der Festlegung interner Anforderungen an die Rechtssicherheit, die im Großen und Ganzen mit denen in Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 dieser Verordnung in Einklang stehen, insoweit bei den LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt werden, sicherstellen, dass die Sicherungsvereinbarung, unter der eine Sicherheit gestellt wird, in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar ist und dem Institut das Recht gibt, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten oder wieder in Besitz zu nehmen, einschließlich im Falle des Ausfalls, des Konkurses oder der Insolvenz des Schuldners und gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers.

18. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …

Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute für die Zwecke der Festlegung interner Anforderungen für die Bewertung von Sicherheiten, die im Großen und Ganzen mit denen in Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 dieser Verordnung in Einklang stehen, insoweit bei LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt werden, sicherstellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • (a) Die für die Neubewertung der Sicherheit geltenden Regeln, einschließlich der Methoden und Häufigkeit einer Überprüfung des Werts der Sicherheit, stehen für jede Art der Sicherheit in Einklang und sind in den internen Richtlinien des Instituts festgelegt;
  • (b) ist der Markt erheblichen Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt.
19. Für die Zwecke von Artikel 55 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode …

Für die Zwecke von Artikel 55 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode (RTS on IRB assessment methodology) und zur Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze zur Rechtssicherheit und Bewertung von Sicherheiten in den Absätzen 17 und 18 sollten die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Instituten festgelegten internen Anforderungen an die Rechtssicherheit und Bewertung von Sicherheiten vollständig mit den folgenden Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 dieser Verordnung in Einklang stehen:

  • (a) Für Finanzsicherheiten sollten sie mit Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Buchstabe d dieser Verordnung in Einklang stehen.
  • (b) Für Immobiliensicherheiten und Leasingrisikopositionen, die als besichert angesehen werden und wo das Leasingobjekt eine Immobilie ist, sollten sie mit Artikel 208 Absatz 2 und Artikel 208 Absatz 3 dieser Verordnung in Einklang stehen.

Für die Zwecke der Bewertung einer Immobiliensicherheit und Überprüfung ihres Werts unter den in Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Institute Folgendes sicherstellen:

  • (i) Die Immobiliensicherheit wird von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Marktwert bewertet. In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden. Die Institute sollten verlangen, dass der unabhängige Sachverständige bei der Bestimmung des Beleihungswerts spekulative Elemente außer Acht lässt.
  • (ii) Der unabhängige Sachverständige dokumentiert den Markt- oder Beleihungswert auf transparente und klare Weise.
  • (iii) Der Wert der Sicherheit ist der Markt- oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen auf die Immobilie herabgesetzt wird.
  • (iv) Der unabhängige Sachverständige sollte über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig sein. Sofern ein Mitarbeiter des Instituts sämtliche der vorstehend genannten Bedingungen erfüllt, kann der Mitarbeiter als unabhängiger Sachverständiger betrachtet werden.
  • (c) Für Forderungen sollten sie mit Artikel 209 Absatz 2 dieser Verordnung in Einklang stehen. Der Wert der Forderungen sollte der Forderungsbetrag sein.
  • (d) Für sonstige Sachsicherheiten und als besichert betrachteten Leasingforderungen in Fällen, in denen das Leasingobjekt keine Immobilie ist, sollten sie mit Artikel 210 Buchstaben a und g dieser Verordnung in Einklang stehen. Für die Zwecke der Durchführung einer Bewertung und Neubewertung der Sicherheit gemäß Artikel 210 Buchstabe g dieser Verordnung sollten die Institute die Sachsicherheit zum Marktwert bewerten, bei dem es sich um den geschätzten Betrag handelt, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte.
  • (e) Für andere Besicherungen mit Sicherheitsleistung sollten sie mit Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung in Einklang stehen.
20. Für die Zwecke von Absatz 17 sollten die Institute ein Rechtsgutachten einholen, das die …

Für die Zwecke von Absatz 17 sollten die Institute ein Rechtsgutachten einholen, das die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen bestätigt. Das Rechtsgutachten sollte

  • (a) mindestens für jede Art von Sicherungsvereinbarung erstellt werden und
  • (b) in schriftlicher Form von einem Rechtsberater bereitgestellt werden. Wenn der Rechtsberater ein Mitarbeiter des Instituts ist, sollte der Rechtsberater unabhängig von der Kreditvergabeentscheidung sein, die für die Eröffnung und Verlängerung der betreffenden Risikopositionen zuständig ist.
21. Für die Zwecke des Absatzes 20 können die Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten, das …

Für die Zwecke des Absatzes 20 können die Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten, das mehrere Sicherungsvereinbarungen abdeckt, zurückgreifen, sofern sich dieses auf dasselbe anwendbare Recht bezieht. Institute sollten ein zusätzliches Rechtsgutachten einholen, das sich auf jedwede wesentliche Änderung der Bestimmungen der Sicherungsvereinbarung bezieht, welche sich auf die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der konkreten Sicherungsvereinbarung auswirken könnte. Mindestens sind Änderungen an dem für die Sicherungsvereinbarungen anwendbaren Rechtsrahmen und die Anwendung der Sicherungsvereinbarung auf andere Risikopositionsarten oder auf Schuldner, die in anderen Risikopositionsklassen eingestuft sind, oder die Anwendung auf andere Arten von Schuldnern,

  • d. h. natürliche Personen oder juristische Personen, stets als Fälle einer wesentlichen Änderung der Bestimmungen der Sicherungsvereinbarung zu betrachten.
22. Für die Zwecke des Absatzes 20 können Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten, das mehrere …

Für die Zwecke des Absatzes 20 können Institute auf ein einzelnes Rechtsgutachten, das mehrere Rechtsräume abdeckt, zurückgreifen. Insbesondere wenn internationale Regelungen in Form von internationalem Recht oder einer anderen Form einer internationalen Vereinbarung bestehen, kann das Rechtsgutachten einige oder alle Rechtsräume umfassen, in denen diese Regelungen übernommen werden. In diesem Fall sollte das Rechtsgutachten mindestens

  • (a) prüfen, ob die Regelungen die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherheit in allen Rechtsräumen, in denen die Regelungen anwendbar sind, sicherstellen;
  • (b) alle Rechtsräume, in denen die Regelungen anwendbar sind, eindeutig bestimmen;
  • (c) alle Formen von Sicherheiten, die den Regelungen unterliegen, eindeutig bestimmen.
23. Institute sollten die Einholung des Rechtsgutachtens oder der Rechtsgutachten gemäß Absatz 20 …

Institute sollten die Einholung des Rechtsgutachtens oder der Rechtsgutachten gemäß Absatz 20 sicherstellen, in dem bzw. in denen bestätigt wird, dass die Sicherungsvereinbarung, unter der einem Institut eine sonstige Sachsicherheit gestellt wird, mindestens in den folgenden Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar ist:

  • (a) der Rechtsraum, dessen Recht für die Sicherungsvereinbarung gilt;
  • (b) sofern ein öffentliches Register für die Art der Sicherheit besteht, der Rechtsraum, in dem die Sicherheit registriert ist; anderenfalls der Rechtsraum, in dem der Eigentümer der Sicherheit seinen eingetragenen Geschäftssitz oder seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer der Sicherheit eine natürliche Person ist;
  • (c) sofern für eine bestimmte Sicherheit für relevant befunden, die Rechtsräume, in denen das Institut und der Schuldner ihren Sitz haben; wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, in jedem Fall der Rechtsraum ihres Wohnsitzes;
  • (d) der Rechtsraum, in dem es am wahrscheinlichsten ist, dass die Verwertung der Sicherheit durchgeführt werden würde, sollte dies erforderlich sein;
  • (e) jeder andere Rechtsraum, sofern dieser für eine bestimmte Sicherheit für relevant befunden wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
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