+27. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von …

27. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von …

Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting-Rahmenvereinbarungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten Institute für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) verwenden, der gemäß Artikel 220 Absatz 3 oder Artikel 221 Absatz 6 dieser Verordnung berechnet wurde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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