+6.1 Wirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung
---+26. Institute können die Wirkung einer Kreditrisikominderung von einer Besicherung mit …
---+27. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von …
---+28. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting von …
---+29. Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. …
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6.1 Wirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung

6.1 Wirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
26. Institute können die Wirkung einer Kreditrisikominderung von einer Besicherung mit …

Institute können die Wirkung einer Kreditrisikominderung von einer Besicherung mit Sicherheitsleistung mit Ausnahme von Netting-Rahmenvereinbarungen und Netting von Bilanzpositionen gemäß den Ausführungen in Absatz 12 für die Zwecke des Artikels 181 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennen.

27. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von …

Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting-Rahmenvereinbarungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten Institute für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) verwenden, der gemäß Artikel 220 Absatz 3 oder Artikel 221 Absatz 6 dieser Verordnung berechnet wurde.

28. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting von …

Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten Institute für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den Risikopositionswert (E*) verwenden, der gemäß Artikel 223 Absatz 5 dieser Verordnung berechnet wurde.

29. Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. …

Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Absatz 131 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung sollten Institute die tatsächliche LGD für jede von einer Netting-Rahmenvereinbarung oder von einem Netting von Bilanzpositionen abgedeckte Risikoposition als das Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Verlust und dem ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Ausfalls, der als E* gemäß Absatz 27 oder Absatz 28 berechnet wird, berechnen. Institute sollten den wirtschaftlichen Verlust auf der Grundlage dieses ausstehenden Betrags berechnen und es sollten keine Zahlungsströme aus dem Netting als Rückflüsse nach dem Ausfall in den wirtschaftlichen Verlust einbezogen werden. In Einklang mit Absatz 131 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung ist es jedoch wichtig, daran zu erinnern, dass der ausstehende Betrag der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ausfalls, der als E* berechnet wird, jeglichen Kapitalbetrag sowie jeglicheZinsen oder Gebühren enthalten sollte.

30. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von Sicherheiten gemäß …

Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von Sicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die von Instituten festgelegten Kriterien für die Anpassung von LGD-Schätzwerten

  • (a) nicht zu einer Verringerung der LGD-Schätzwerte führen, wenn die Sicherheit eine Verbindlichkeit des Schuldners ist, die der Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut nachrangig oder gleichrangig ist;
  • (b) für andere als erstrangige Forderungen die Wirkung der nachrangigen Position des Instituts hinsichtlich der Sicherheit auf die LGD-Schätzwerte berücksichtigen;
  • (c) für sonstige Sachsicherheiten den wahrscheinlichen Standort der Sicherheit während der Laufzeit des Darlehens und den Einfluss, den dieser darauf haben könnte, dass die Institute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten, gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, berücksichtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/