+28. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting von …
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28. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting von …
Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten Institute für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den Risikopositionswert (E*) verwenden, der gemäß Artikel 223 Absatz 5 dieser Verordnung berechnet wurde.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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