+28. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting von …

28. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting von …

Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung einer Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten Institute für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den Risikopositionswert (E*) verwenden, der gemäß Artikel 223 Absatz 5 dieser Verordnung berechnet wurde.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/