+12. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Institute diese Leitlinien gemäß …
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12. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Institute diese Leitlinien gemäß …
Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Institute diese Leitlinien gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis anwenden, es sei denn, die zuständigen Behörden machen von Ausnahmeregelungen im Sinne von Artikel 21 und Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Institute diese Leitlinien entsprechend den auf konsolidierter Ebene geltenden Strategien und Verfahren unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten und Kreditportfolios auf teilkonsolidierter Ebene und auf Einzelebene anwenden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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