+Anwendungsbereich
---+6. Diese Leitlinien gelten für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung …
---+7. Diese Leitlinien gelten für die institutsinternen Governance-Regelungen und Verfahren in Bezug …
---+8. Die Abschnitte 4 und 8 gelten für alle von Instituten eingegangenen Kreditrisiken mit Ausnahme …
---+9. Die Abschnitte 5 und 6 gelten für Kredite an Verbraucher, Kleinstunternehmen sowie kleine …
---+10. Die zuständigen Behörden können erwägen, die Abschnitte 6 und 7 auch auf Kreditgeber …
---+11. Bei der Immobilienfinanzierung sollten Immobilien mit gemischter Nutzung, z. B. als Gewerbe- …
---+12. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Institute diese Leitlinien gemäß …
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Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
1. Übersicht
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Regulierung |
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6. Diese Leitlinien gelten für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung …
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Diese Leitlinien gelten für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Wenn ein Kredit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie) fällt, gilt Abschnitt 5 mit Ausnahme von Absatz 93 für Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 besagter Richtlinie. Wenn ein Kredit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) fällt, gilt Abschnitt 5 mit Ausnahme von Absatz 93 für Kreditgeber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b besagter Richtlinie.
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7. Diese Leitlinien gelten für die institutsinternen Governance-Regelungen und Verfahren in Bezug …
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Diese Leitlinien gelten für die institutsinternen Governance-Regelungen und Verfahren in Bezug auf Kreditvergabeprozesse. Sie erstrecken sich auf den gesamten Lebenszyklus der Kreditfazilität. Darüber hinaus gelten sie für die Risikomanagementpraktiken, Strategien, Prozesse und Verfahren zur Kreditvergabe, für die Überwachung der nicht notleidenden Risikopositionen sowie für die Einbindung dieser Aspekte in die übergeordneten Governance- und Risikomanagementrahmenwerke.
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8. Die Abschnitte 4 und 8 gelten für alle von Instituten eingegangenen Kreditrisiken mit Ausnahme …
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Die Abschnitte 4 und 8 gelten für alle von Instituten eingegangenen Kreditrisiken mit Ausnahme von Schuldverschreibungen, Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften.
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9. Die Abschnitte 5 und 6 gelten für Kredite an Verbraucher, Kleinstunternehmen sowie kleine …
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Die Abschnitte 5 und 6 gelten für Kredite an Verbraucher, Kleinstunternehmen sowie kleine, mittlere und große Unternehmen. Die Abschnitte 5 und 6 gelten nicht für Darlehen und Kredite gegenüber Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Zentralbanken sowie für Darlehen und Kredite gegenüber der öffentlichen Hand einschließlich Zentralstaaten, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften sowie öffentlicher Einrichtungen. Die Abschnitte 5 und 6 gelten nicht für gestundete und notleidende Kredite.
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10. Die zuständigen Behörden können erwägen, die Abschnitte 6 und 7 auch auf Kreditgeber …
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Die zuständigen Behörden können erwägen, die Abschnitte 6 und 7 auch auf Kreditgeber anzuwenden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/17/EU und 2008/48/EG fallen und keine Kreditinstitute sind.
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11. Bei der Immobilienfinanzierung sollten Immobilien mit gemischter Nutzung, z. B. als Gewerbe- …
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Bei der Immobilienfinanzierung sollten Immobilien mit gemischter Nutzung, z. B. als Gewerbe- und Wohnimmobilien, entweder anhand ihrer vorwiegenden Nutzung eingestuft oder auf Grundlage der jeweils nutzungsbezogenen Flächen als getrennte Immobilien betrachtet werden. Wenn eine solche Beurteilung nicht objektiv erfolgen kann (z. B. wenn bestimmte Teile der Immobilie von allen Nutzern genutzt werden), könnte die Immobilie anhand ihrer vorwiegenden Nutzung eingestuft werden.
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12. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Institute diese Leitlinien gemäß …
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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Institute diese Leitlinien gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis anwenden, es sei denn, die zuständigen Behörden machen von Ausnahmeregelungen im Sinne von Artikel 21 und Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Institute diese Leitlinien entsprechend den auf konsolidierter Ebene geltenden Strategien und Verfahren unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten und Kreditportfolios auf teilkonsolidierter Ebene und auf Einzelebene anwenden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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