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14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in …Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Richtlinie 2013/36/EU, Richtlinie 2014/17/EU, Richtlinie 2008/48/EG, EBA-Leitlinien für die interne Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU5 , EBA-Leitlinien für verbundene Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/20136 , EBA-Leitlinien und Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen7 , EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/20138 , EBA-Leitlinien zu Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen im Privatkundengeschäft9 , EBA-Leitlinien zu Auslagerungen10 , EBA-Leitlinien zu den Stresstests der Institute11 und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen12 . 5 EBA/GL/2017/11. 6 EBA/GL/2017/15. 7 EBA/GL/2017/12. 8 EBA/GL/2015/22. 9 EBA/GL/2016/06. 10 EBA/GL/2019/02. 11 EBA/GL/2018/04. 12 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36-41). 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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