+Begriffsbestimmungen
---+14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in …
---+15. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in …

Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Richtlinie 2013/36/EU, Richtlinie 2014/17/EU, Richtlinie 2008/48/EG, EBA-Leitlinien für die interne Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU5 , EBA-Leitlinien für verbundene Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/20136 , EBA-Leitlinien und Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen7 , EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/20138 , EBA-Leitlinien zu Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen im Privatkundengeschäft9 , EBA-Leitlinien zu Auslagerungen10 , EBA-Leitlinien zu den Stresstests der Institute11 und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen12 .


5 EBA/GL/2017/11.

6 EBA/GL/2017/15.

7 EBA/GL/2017/12.

8 EBA/GL/2015/22.

9 EBA/GL/2016/06.

10 EBA/GL/2019/02.

11 EBA/GL/2018/04.

12 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36-41).

15. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen …

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen

Kreditentscheiderbezeichnet einen oder mehrere Kreditausschüsse und einzelne Mitarbeiter mit Entscheidungsbefugnis über die Kreditvergabe, wie in den Strategien und Verfahren des Instituts zum Rahmen für die Entscheidungsfindung bei der Kreditvergabe festgelegt; hat dieselbe Bedeutung wie in den Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 Absatz 1 Ziffer 4 der Empfehlungen des
GewerbeimmobilieEuropäischen Ausschusses für Systemrisiken ESRB 2016/1413 festgelegt; bezeichnet die Kreditvergabe zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Sie ist Bestandteil des breiter gefassten Konzepts „nachhaltige Finanzierung“, welches jegliche Finanzinstrumente oder eine Anlage
ökologisch nachhaltige Kreditvergabebezeichnet (inkl. Eigenkapital, Fremdkapital, Garantie oder ein Risikomanagementinstrument), die für die Finanzierung von Aktivitäten im Austausch für Finanzierungen begeben werden, welche die Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit erfüllen; bezeichnet Darlehen und Kredite, wie in Anhang V zur
DarlehenDurchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert;
Projektfinanzierungbezeichnet die Finanzierung aller Tätigkeiten von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und großen Unternehmen (einschließlich zu Projektzwecken errichteter Zweckgesellschaften) im Zuge von Projekten, bei denen die Kreditfazilitäten vorwiegend aus dem Cashflow bedient werden, der sich aus Verkäufen des Projekts ergibt, und bei denen das finanzierende Institut ein Pfandrecht auf alle Vermögenswerte des Projekts hat; bezeichnet eine einheitliche, in sich schlüssige Sicht auf alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Kunden bei einem Institut oder Kreditgeber auf konsolidierter Basis,
Single Customer Vieweinschließlich Informationen zu sämtlichen finanziellen Verpflichtungen mitsamt ihrer Rückzahlungshistorie bei dem Institut oder Kreditgeber ; bezeichnet die Finanzierung aller mit dem Bau, Erwerb und Betrieb von Schiffen und Offshore-Anlagen verbundenen Aktivitäten, bei denen die Kreditfazilitäten vorwiegend aus dem Cashflow bedient werden, der sich aus dem Betrieb
Schiffsfinanzierungoder Verkauf dieser Schiffe oder Offshore-Anlagen ergibt, oder bei denen die Sicherheiten auf Grundlage der Schiffe oder Offshore-Anlagen, dem Schiffbau oder verschiedenen Charterverträgen gestellt werden; bezeichnet die Gesamtheit der Informationen beim Kreditgeber zum Zeitpunkt der Kreditvergabe im Hinblick auf das Vermögen, den Cashflow und das Zahlungsverhalten des Kreditnehmers, in denen sämtliche Zahlungszuflüsse (z. B. Einkommen, regelmäßige private
Nachweis der RückzahlungsfähigkeitTransferzahlungen– Unterhaltszahlungen, Mieteinnahmen aus Immobilien, Einkommen aus Geldanlagen, Einkommen aus privaten Unternehmen oder Personengesellschaften, Einkommen aus sonstigen Quellen), Mittel (z. B. Sparkonten, Anlageprodukte) und regelmäßige Ausgaben berücksichtigt sind.

13 Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2019/3) (ABl. C 271 vom 13.8.2019).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/