+15. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen …
|
15. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen …
Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen | Kreditentscheider | bezeichnet einen oder mehrere Kreditausschüsse und einzelne Mitarbeiter mit Entscheidungsbefugnis über die Kreditvergabe, wie in den Strategien und Verfahren des Instituts zum Rahmen für die Entscheidungsfindung bei der Kreditvergabe festgelegt; hat dieselbe Bedeutung wie in den Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 Absatz 1 Ziffer 4 der Empfehlungen des | | Gewerbeimmobilie | Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ESRB 2016/1413 festgelegt; bezeichnet die Kreditvergabe zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Sie ist Bestandteil des breiter gefassten Konzepts „nachhaltige Finanzierung“, welches jegliche Finanzinstrumente oder eine Anlage | | ökologisch nachhaltige Kreditvergabe | bezeichnet (inkl. Eigenkapital, Fremdkapital, Garantie oder ein Risikomanagementinstrument), die für die Finanzierung von Aktivitäten im Austausch für Finanzierungen begeben werden, welche die Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit erfüllen; bezeichnet Darlehen und Kredite, wie in Anhang V zur | | Darlehen | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert; | | Projektfinanzierung | bezeichnet die Finanzierung aller Tätigkeiten von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und großen Unternehmen (einschließlich zu Projektzwecken errichteter Zweckgesellschaften) im Zuge von Projekten, bei denen die Kreditfazilitäten vorwiegend aus dem Cashflow bedient werden, der sich aus Verkäufen des Projekts ergibt, und bei denen das finanzierende Institut ein Pfandrecht auf alle Vermögenswerte des Projekts hat; bezeichnet eine einheitliche, in sich schlüssige Sicht auf alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Kunden bei einem Institut oder Kreditgeber auf konsolidierter Basis, | | Single Customer View | einschließlich Informationen zu sämtlichen finanziellen Verpflichtungen mitsamt ihrer Rückzahlungshistorie bei dem Institut oder Kreditgeber ; bezeichnet die Finanzierung aller mit dem Bau, Erwerb und Betrieb von Schiffen und Offshore-Anlagen verbundenen Aktivitäten, bei denen die Kreditfazilitäten vorwiegend aus dem Cashflow bedient werden, der sich aus dem Betrieb | | Schiffsfinanzierung | oder Verkauf dieser Schiffe oder Offshore-Anlagen ergibt, oder bei denen die Sicherheiten auf Grundlage der Schiffe oder Offshore-Anlagen, dem Schiffbau oder verschiedenen Charterverträgen gestellt werden; bezeichnet die Gesamtheit der Informationen beim Kreditgeber zum Zeitpunkt der Kreditvergabe im Hinblick auf das Vermögen, den Cashflow und das Zahlungsverhalten des Kreditnehmers, in denen sämtliche Zahlungszuflüsse (z. B. Einkommen, regelmäßige private | | Nachweis der Rückzahlungsfähigkeit | Transferzahlungen– Unterhaltszahlungen, Mieteinnahmen aus Immobilien, Einkommen aus Geldanlagen, Einkommen aus privaten Unternehmen oder Personengesellschaften, Einkommen aus sonstigen Quellen), Mittel (z. B. Sparkonten, Anlageprodukte) und regelmäßige Ausgaben berücksichtigt sind. |
13 Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2019/3) (ABl. C 271 vom 13.8.2019).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|