+15. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen …

15. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen …

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen

Kreditentscheiderbezeichnet einen oder mehrere Kreditausschüsse und einzelne Mitarbeiter mit Entscheidungsbefugnis über die Kreditvergabe, wie in den Strategien und Verfahren des Instituts zum Rahmen für die Entscheidungsfindung bei der Kreditvergabe festgelegt; hat dieselbe Bedeutung wie in den Begriffsbestimmungen in Abschnitt 2 Absatz 1 Ziffer 4 der Empfehlungen des
GewerbeimmobilieEuropäischen Ausschusses für Systemrisiken ESRB 2016/1413 festgelegt; bezeichnet die Kreditvergabe zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Sie ist Bestandteil des breiter gefassten Konzepts „nachhaltige Finanzierung“, welches jegliche Finanzinstrumente oder eine Anlage
ökologisch nachhaltige Kreditvergabebezeichnet (inkl. Eigenkapital, Fremdkapital, Garantie oder ein Risikomanagementinstrument), die für die Finanzierung von Aktivitäten im Austausch für Finanzierungen begeben werden, welche die Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit erfüllen; bezeichnet Darlehen und Kredite, wie in Anhang V zur
DarlehenDurchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert;
Projektfinanzierungbezeichnet die Finanzierung aller Tätigkeiten von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und großen Unternehmen (einschließlich zu Projektzwecken errichteter Zweckgesellschaften) im Zuge von Projekten, bei denen die Kreditfazilitäten vorwiegend aus dem Cashflow bedient werden, der sich aus Verkäufen des Projekts ergibt, und bei denen das finanzierende Institut ein Pfandrecht auf alle Vermögenswerte des Projekts hat; bezeichnet eine einheitliche, in sich schlüssige Sicht auf alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Kunden bei einem Institut oder Kreditgeber auf konsolidierter Basis,
Single Customer Vieweinschließlich Informationen zu sämtlichen finanziellen Verpflichtungen mitsamt ihrer Rückzahlungshistorie bei dem Institut oder Kreditgeber ; bezeichnet die Finanzierung aller mit dem Bau, Erwerb und Betrieb von Schiffen und Offshore-Anlagen verbundenen Aktivitäten, bei denen die Kreditfazilitäten vorwiegend aus dem Cashflow bedient werden, der sich aus dem Betrieb
Schiffsfinanzierungoder Verkauf dieser Schiffe oder Offshore-Anlagen ergibt, oder bei denen die Sicherheiten auf Grundlage der Schiffe oder Offshore-Anlagen, dem Schiffbau oder verschiedenen Charterverträgen gestellt werden; bezeichnet die Gesamtheit der Informationen beim Kreditgeber zum Zeitpunkt der Kreditvergabe im Hinblick auf das Vermögen, den Cashflow und das Zahlungsverhalten des Kreditnehmers, in denen sämtliche Zahlungszuflüsse (z. B. Einkommen, regelmäßige private
Nachweis der RückzahlungsfähigkeitTransferzahlungen– Unterhaltszahlungen, Mieteinnahmen aus Immobilien, Einkommen aus Geldanlagen, Einkommen aus privaten Unternehmen oder Personengesellschaften, Einkommen aus sonstigen Quellen), Mittel (z. B. Sparkonten, Anlageprodukte) und regelmäßige Ausgaben berücksichtigt sind.

13 Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2019/3) (ABl. C 271 vom 13.8.2019).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/