+Geltungsbeginn
---+18. Diese Leitlinien gelten ab dem 30. Juni 2021.
---+19. Die Abschnitte 5 und 6 gelten für Darlehen und Kredite, die nach dem 30 Juni 2021 gewährt …
---+20. Abschnitt 7 bezieht sich auf jede nach dem 30. Juni 2021 erfolgte Bewertung, Überwachung und …
---+21. Abschnitt 8 bezieht sich auf alle Kreditfazilitäten , die nach dem 30. Juni 2021 gewährt wurden.
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Geltungsbeginn
Geltungsbeginn
1. Übersicht
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Regulierung |
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18. Diese Leitlinien gelten ab dem 30. Juni 2021.
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Diese Leitlinien gelten ab dem 30. Juni 2021.
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19. Die Abschnitte 5 und 6 gelten für Darlehen und Kredite, die nach dem 30 Juni 2021 gewährt …
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Die Abschnitte 5 und 6 gelten für Darlehen und Kredite, die nach dem 30 Juni 2021 gewährt wurden. Abschnitt 5 gilt auch für Darlehen und Kredite, die am 30. Juni 2021 bereits bestanden, deren Vertragsbedingungen jedoch nach dem 30. Juni 2022 geändert wurden, sofern den Änderungen eine spezifische Kreditgenehmigung voranging und ihre Umsetzung einen neuen Darlehensvertrag mit dem Kreditnehmer oder eine Ergänzung des bestehenden Vertrags voraussetzt.
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20. Abschnitt 7 bezieht sich auf jede nach dem 30. Juni 2021 erfolgte Bewertung, Überwachung und …
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Abschnitt 7 bezieht sich auf jede nach dem 30. Juni 2021 erfolgte Bewertung, Überwachung und Neubewertung von als Sicherheit dienenden Immobilien und beweglichen Vermögenswerten, ausgenommen Finanzsicherheiten.
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21. Abschnitt 8 bezieht sich auf alle Kreditfazilitäten , die nach dem 30. Juni 2021 gewährt wurden.
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Abschnitt 8 bezieht sich auf alle Kreditfazilitäten , die nach dem 30. Juni 2021 gewährt wurden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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