+70. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Entscheidungen der Kreditentscheider entsprechend …
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70. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Entscheidungen der Kreditentscheider entsprechend …
Die Institute sollten sicherstellen, dass die Entscheidungen der Kreditentscheider entsprechend den EBA-Leitlinien zur internen Governance unvoreingenommen und objektiv sind und nicht durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Insbesondere sollten die Institute für die Zwecke dieser Leitlinien sicherstellen, dass eine an Kreditentscheidungen beteiligte Person, - z. B. ein Mitarbeiter oder ein Mitglied des Leitungsorgans, in folgenden Situationen aus Kreditentscheidungen ausgeschlossen wird:
- a. Eine an Kreditentscheidungen beteiligte Person unterhält eine private oder berufliche Beziehung (außerhalb der beruflichen Beziehung in Vertretung des Instituts) mit dem Kreditnehmer.
- b. Eine an Kreditentscheidungen beteiligte Person verbindet mit dem Kreditnehmer ein wirtschaftliches oder sonstiges – direktes oder indirektes, reales oder potenzielles, finanzielles oder nicht finanzielles – Interesse.
- c. Eine an Kreditentscheidungen beteiligte Person kann in unzulässiger Weise auf den Kreditnehmer politischen Einfluss nehmen oder unterhält eine politische Beziehung mit ihm.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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