+70. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Entscheidungen der Kreditentscheider entsprechend …

70. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Entscheidungen der Kreditentscheider entsprechend …

Die Institute sollten sicherstellen, dass die Entscheidungen der Kreditentscheider entsprechend den EBA-Leitlinien zur internen Governance unvoreingenommen und objektiv sind und nicht durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Insbesondere sollten die Institute für die Zwecke dieser Leitlinien sicherstellen, dass eine an Kreditentscheidungen beteiligte Person,

  • z. B. ein Mitarbeiter oder ein Mitglied des Leitungsorgans, in folgenden Situationen aus Kreditentscheidungen ausgeschlossen wird:
  • a. Eine an Kreditentscheidungen beteiligte Person unterhält eine private oder berufliche Beziehung (außerhalb der beruflichen Beziehung in Vertretung des Instituts) mit dem Kreditnehmer.
  • b. Eine an Kreditentscheidungen beteiligte Person verbindet mit dem Kreditnehmer ein wirtschaftliches oder sonstiges – direktes oder indirektes, reales oder potenzielles, finanzielles oder nicht finanzielles – Interesse.
  • c. Eine an Kreditentscheidungen beteiligte Person kann in unzulässiger Weise auf den Kreditnehmer politischen Einfluss nehmen oder unterhält eine politische Beziehung mit ihm.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/