+109. Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass …

109. Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass …

Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass die Immobilie nicht als Wohnstätte durch den Kreditnehmer oder ein Familienmitglied genutzt werden kann, wie in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/17/EU beschrieben (d. h. mit Bezug auf den Erwerb von Immobilien zur Vermietung), sollten die Institute und Kreditgeber die in Abschnitt 5.2.3 beschriebenen Kriterien anwenden.

5.2.3 Sonstige besicherte Verbraucherkredite

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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