+184. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der …

184. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der …

Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Schiffsfinanzierung sollten die Institute zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien der Kreditwürdigkeitsprüfung, die in den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 niedergelegt sind, die spezifischen Kriterien aus diesem Abschnitt anwenden. Die Institute sollten vor allem Folgendes bewerten:

  • a. das Verhältnis zwischen den Erträgen des Schiffs und den Kosten (Betriebsausgaben, einschließlich Versicherung, Löhnen, Wartung, Schmierölen und Zinsaufwand);
  • b. das Verhältnis zwischen dem aktuellen Alter des Schiffs und seiner voraussichtlichen Nutzungsdauer;
  • c. die Merkmale der Flotte des Kreditnehmers im Verhältnis zur weltweiten Flotte (der Umfang der Neubautätigkeit, die Anzahl der stillgelegten Schiffe, die Anzahl der abgewrackten Schiffe für jedes Segment und das Alter der Schiffe bestimmen überschüssige Tonnage und beeinflussen Frachttarife);
  • d. Schiffsbewertungen mit oder ohne Bewertungsabschlag (bei Verwendung als Rückzahlungsquelle) zur Bestimmung der Veräußerungskosten, des Zeitwerts des Geldes und von Unwägbarkeiten in Bezug auf die Liquidität und Marktfähigkeit des Vermögenswerts, es sei denn, Einzelbewertungen sind nicht möglich, weil die Schiffe als Teil einer größeren Flotte mit sehr unterschiedlichen Ertragsarten betrieben werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/