+221. Bei der Überwachung der Immobilienwerte gemäß Artikel 208 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …
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221. Bei der Überwachung der Immobilienwerte gemäß Artikel 208 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …
Bei der Überwachung der Immobilienwerte gemäß Artikel 208 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute für die Zwecke dieser Leitlinien in ihren Strategien und Verfahren auch die Vorgehensweise und die Häufigkeit der Überwachung von Immobiliensicherheiten festlegen. Diese Strategien und Verfahren sollten – soweit relevant – den folgenden Elementen Rechnung tragen: - a. der Art der Immobilie;
- b. der Kreditqualität des durch Immobilien besicherten Darlehens;
- c. dem Grad der Fertigstellung der Immobilie;
- d. dem Wert der Immobilie;
- e. den Bewertungsannahmen;
- f. den Veränderungen der Marktbedingungen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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