+21. Wenn ein Institut die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte …

21. Wenn ein Institut die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte …

Wenn ein Institut die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Genehmigung für Positionen in mehr als einer relevanten Währung beantragt, sollten die folgenden beiden Vorgaben erfüllt sein:

  • a. Im Kontext aller dieser Währungen sollte dieselbe der in Absatz 17 genannten Quoten ausgewählt werden.
  • b. Bei der Berechnung der in Absatz 31 erwähnten maximalen offenen Nettoposition im Kontext einer Währung sollte das Institut so vorgehen, als ob für andere Währungen keine Ausnahmen für Positionen in anderen Währungen im Sinne von Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung 575/2013 gewährt worden wären.

Für den Ausschluss zulässige Positionen

Nicht im Handelsbuch gehalten

6

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/