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+21. Wenn ein Institut die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte … |
21. Wenn ein Institut die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte …Wenn ein Institut die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Genehmigung für Positionen in mehr als einer relevanten Währung beantragt, sollten die folgenden beiden Vorgaben erfüllt sein:
Für den Ausschluss zulässige Positionen Nicht im Handelsbuch gehalten 6 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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