+12. Zusätzlich zu der in Absatz 11 genannten Mindestzahl von Dimensionen können die berechtigten …
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12. Zusätzlich zu der in Absatz 11 genannten Mindestzahl von Dimensionen können die berechtigten …
Zusätzlich zu der in Absatz 11 genannten Mindestzahl von Dimensionen können die berechtigten Behörden die ausgewählten Elemente oder Teilelemente der in Absatz 11 genannten Dimensionen gegebenenfalls wie folgt mit einem Element oder Teilelement aus einer der folgenden korrelierten Teildimensionen kombinieren. Dies muss angemessen begründet und verhältnismäßig sein, um Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu vermeiden und zu mindern: - a. Wirtschaftstätigkeit (für das Element „juristische Person“ der Dimension „Art des Schuldners oder der Gegenpartei“);
- b. Risikoprofil (für die Dimension „Art der Risikoposition“);
- c. geografisches Gebiet (für die Dimension „Art der Sicherheit“).
Die Liste der Elemente unter jeder Teildimension, einschließlich ihrer Aufschlüsselung, ist in Abschnitt 6 dargelegt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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