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28. Die Teildimension „Risikoprofil“ sollte folgende Elemente enthalten: 6.2.a.1. notleidend …Die Teildimension „Risikoprofil“ sollte folgende Elemente enthalten: 6.2.a.1. notleidend; 6.2.a.2. Risikogewichtung; 6.2.a.3. Verhältnis zwischen Gesamtverschuldung und EBITDA (nur für juristische Personen); 6.2.a.4. Beleihungsquote (Loan-to-Value, LTV); 6.2.a.5. Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen (nur für natürliche Personen); 6.2.a.6. Verhältnis zwischen Schulden und Einkommen (Debt-to-Income, DTI) (nur für natürliche Personen); 6.2.a.7. Verhältnis zwischen Schuldendienst und Einkommen (nur für natürliche Personen). Die Elemente 6.2.a.4 bis 6.2.a.7 sollten den Methoden zu ihrer Messung und Berechnung sowie den Definitionen in den Anhängen IV und V der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten folgen, die durch die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. März 2019 (ESRB/2019/3) geändert wurden. Die Elemente 6.2.a.1 bis 6.2.a.7 sollten die Angabe eines Schwellenwerts enthalten, der bei der Ermittlung einer Teilgruppe von Risikopositionen überschritten oder nicht überschritten wird. 6.3. Art der Sicherheit 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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