+36. Nach Eingang der Mitteilung gemäß Abschnitt 4.5.1 sollte die zuständige Behörde das Institut …
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36. Nach Eingang der Mitteilung gemäß Abschnitt 4.5.1 sollte die zuständige Behörde das Institut …
Nach Eingang der Mitteilung gemäß Abschnitt 4.5.1 sollte die zuständige Behörde das Institut innerhalb von vier Wochen informieren, wenn sie wesentliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der alternativen Behandlung hat; in diesem Fall sollte sie ihre Gründe angeben. Bestehen keine wesentlichen Bedenken, bedarf es keiner weiteren Kommunikation zu dieser Mitteilung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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