+4.5 Kommunikation mit den zuständigen Behörden
---+32. Beabsichtigt ein Institut, die alternative Behandlung mit einem Triparty Agenten in Anspruch zu …
---+33. Die zuständige Behörde sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Überprüfung, ob …
---+34. Beabsichtigt ein Institut, die mit einem Triparty Agenten geschlossene Vereinbarung zu beenden …
---+35. Wesentliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der alternativen Behandlung sollten zumindest …
---+36. Nach Eingang der Mitteilung gemäß Abschnitt 4.5.1 sollte die zuständige Behörde das Institut …
---+37. Die Institute sollten die alternative Behandlung erst dann anwenden, wenn sich die zuständige …
---+38. Macht ein Institut bereits von der alternativen Behandlung Gebrauch und teilt die zuständige …
---+39. Das Institut sollte die Anwendung der alternativen Behandlung erst dann wiederaufnehmen, wenn …
|
4.5 Kommunikation mit den zuständigen Behörden
4.5.1 Mitteilung der Absicht, die alternative Behandlung anzuwenden
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
32. Beabsichtigt ein Institut, die alternative Behandlung mit einem Triparty Agenten in Anspruch zu …
|
Beabsichtigt ein Institut, die alternative Behandlung mit einem Triparty Agenten in Anspruch zu nehmen, sollte es die zuständige Behörde im Voraus davon in Kenntnis setzen. Die Mitteilung sollte mindestens Folgendes enthalten: - a. eine Bestätigung seiner Absicht, die alternative Behandlung anzuwenden;
- b. eine Beschreibung der wichtigsten Bestandteile der Dienstleistungsvereinbarung;
- c. die Bezeichnung des/der Triparty Agenten, dessen/deren Beauftragung beabsichtigt wird;
- d. eine vom Leitungsorgan des Instituts gebilligte Erklärung, dass die Anwendung der alternativen Behandlung den Anforderungen dieser Leitlinien entspricht. SUBSTITUTIONSANSATZES AUF „TRIPARTY-PENSIONSGESCHÄFTE“ GEMÄSS ARTIKEL 403 ABSATZ 3 CRR
|
|
33. Die zuständige Behörde sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Überprüfung, ob …
|
Die zuständige Behörde sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Überprüfung, ob das Institut die Anforderungen dieser Leitlinien erfüllt, für notwendig erachtet werden. Die zuständige Behörde sollte erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anfordern können.
|
|
34. Beabsichtigt ein Institut, die mit einem Triparty Agenten geschlossene Vereinbarung zu beenden …
|
Beabsichtigt ein Institut, die mit einem Triparty Agenten geschlossene Vereinbarung zu beenden, sollte es die zuständige Behörde so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen. 4.5.2 Wesentliche Bedenken der zuständigen Behörden
|
|
35. Wesentliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der alternativen Behandlung sollten zumindest …
|
Wesentliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der alternativen Behandlung sollten zumindest auf einem der folgenden Gründe beruhen: Wesentliche Bedenken in Bezug auf das Institut - a) die Anwendung der alternativen Behandlung führt oder führt wahrscheinlich zu einem Verstoß gegen die Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- b) das Institut kommt seinen Meldepflichten gemäß den Artikeln 394 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nach;
- c) die alternative Behandlung ist nicht oder nur teilweise im Risikomanagementrahmenwerk des Instituts integriert;
- d) einschlägige Erkenntnisse aus Prüfungen vor Ort, internen und externen Audits oder anderen aufsichtlichen Bewertungen belegen, dass die internen Verfahren nicht ausreichen, um die Anwendung der alternativen Behandlung gemäß diesen Leitlinien zu steuern und/oder zu überwachen.
Wesentliche Bedenken in Bezug auf die Dienstleistungsvereinbarung - e) die Bestimmungen der Dienstleistungsvereinbarung gewährleisten nicht die Einhaltung der geltenden Gesetze und regulatorischen Anforderungen, einschließlich dieser Leitlinien. Im Einzelnen:
- i. die Bestimmungen der Dienstleistungsvereinbarung über die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen würden es einem Institut unmöglich machen, die rechtzeitige Umsetzung von Änderungen zu verlangen, um einen Verstoß gegen die Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verhindern.
- ii. das Institut oder ein berechtigter Dritter haben nicht das Recht, die vom Triparty Agenten im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung erbrachten Dienstleistungen zu prüfen, um zu verifizieren, ob der Triparty Agent geeignete Schutzvorkehrungen getroffen hat, um Verstöße gegen die von dem Institut vorgegebenen Obergrenzen SUBSTITUTIONSANSATZES AUF „TRIPARTY-PENSIONSGESCHÄFTE“ GEMÄSS ARTIKEL 403 ABSATZ 3 CRR
gemäß Artikel 403 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verhindern; Wesentliche Bedenken in Bezug auf den Triparty Agenten - f) bei dem Triparty Agenten handelt es sich um ein beaufsichtigtes Unternehmen, dessen Zulassung anschließend von der zuständigen Behörde entzogen wird;
- g) es liegen Beweise dafür vor, dass der Triparty Agent die Anforderungen bezüglich der zeitnahen Umsetzung von Änderungen der vorgegebenen Obergrenzen gemäß den Bestimmungen der Dienstleistungsvereinbarung nicht erfüllt hat oder dass er Ersuchen des Instituts, bestimmte Arten von Sicherheiten oder Sicherheitsemittenten auszuschließen, nicht nachgekommen ist oder dass seine Überwachungssysteme nicht für eine genaue und zeitnahe Verwaltung der vorgegebenen Obergrenzen sorgen.
4.5.3 Verfahren für den Umgang mit wesentlichen Bedenken
|
|
36. Nach Eingang der Mitteilung gemäß Abschnitt 4.5.1 sollte die zuständige Behörde das Institut …
|
Nach Eingang der Mitteilung gemäß Abschnitt 4.5.1 sollte die zuständige Behörde das Institut innerhalb von vier Wochen informieren, wenn sie wesentliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der alternativen Behandlung hat; in diesem Fall sollte sie ihre Gründe angeben. Bestehen keine wesentlichen Bedenken, bedarf es keiner weiteren Kommunikation zu dieser Mitteilung.
|
|
37. Die Institute sollten die alternative Behandlung erst dann anwenden, wenn sich die zuständige …
|
Die Institute sollten die alternative Behandlung erst dann anwenden, wenn sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass das Institut wesentliche Bedenken zufriedenstellend ausgeräumt hat.
|
|
38. Macht ein Institut bereits von der alternativen Behandlung Gebrauch und teilt die zuständige …
|
Macht ein Institut bereits von der alternativen Behandlung Gebrauch und teilt die zuständige Behörde dem Institut anschließend mit, dass sie wesentliche Bedenken hinsichtlich ihrer Anwendung hat, sollte das Institut die Anwendung der alternativen Behandlung einstellen und der zuständigen Behörde entsprechende Nachweise vorlegen.
|
|
39. Das Institut sollte die Anwendung der alternativen Behandlung erst dann wiederaufnehmen, wenn …
|
Das Institut sollte die Anwendung der alternativen Behandlung erst dann wiederaufnehmen, wenn es innerhalb des von der zuständigen Behörde gesetzten Zeitrahmens die wesentlichen Bedenken zufriedenstellend ausgeräumt und der zuständigen Behörde entsprechende Nachweise vorgelegt hat.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|