+38. Macht ein Institut bereits von der alternativen Behandlung Gebrauch und teilt die zuständige …
|
38. Macht ein Institut bereits von der alternativen Behandlung Gebrauch und teilt die zuständige …
Macht ein Institut bereits von der alternativen Behandlung Gebrauch und teilt die zuständige Behörde dem Institut anschließend mit, dass sie wesentliche Bedenken hinsichtlich ihrer Anwendung hat, sollte das Institut die Anwendung der alternativen Behandlung einstellen und der zuständigen Behörde entsprechende Nachweise vorlegen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|