+2.3 Unterrichtung der zuständigen Behörden

2.3 Unterrichtung der zuständigen Behörden

50.Im Zuge der Unterrichtung der zuständigen Behörde über die an die Hauptversammlung der Anteilseigner gerichtete Empfehlung gemäß dem vierten Spiegelstrich des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU sollte das Institut der zuständigen Behörde alle Informationen übermitteln, die den Anteilseignern vorgelegt werden, einschließlich des vorgeschlagenen höheren Höchstwertes des Verhältnisses und der Gründe dafür, und zwar spätestens fünf Arbeitstage, nachdem die Anteilseigner davon unterrichtet wurden, dass eine Billigung des höheren Verhältnisses beantragt wird.

51.Wenn das Institut die zuständige Behörde über den Beschluss seiner Anteilseigner gemäß dem fünften Spiegelstrich des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU unterrichtet, sollte es die folgenden Informationen bereitstellen:

  • a. das Ergebnis des Beschlusses und der gebilligte höhere Höchstwert des Verhältnisses, einschließlich, sofern sich die Verhältnisse zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen und Funktionen unterscheiden, des Verhältnisses für jeden Geschäftsbereich bzw. jede Funktion unter Zuordnung zu den Geschäftsbereichen und Funktionen entsprechend den EBA-Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen und den EBA-Leitlinien zum Vergütungsvergleich, die beide am 16. Juli 2014 veröffentlicht wurden15 ;
  • b. die Anzahl der von den höheren Höchstwerten des Verhältnisses betroffenen identifizierten Mitarbeiter und, sofern sich die Verhältnisse zwischen den Geschäftsbereichen und Funktionen unterscheiden, der entsprechende Wert des Verhältnisses für die einzelnen Geschäftsbereiche und Funktionen;
  • c. eine Analyse, nach der das vorgeschlagene höhere Verhältnis die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere hinsichtlich der Eigenmittelverpflichtungen des Instituts nicht beeinträchtigt;
  • d. die in Anhang 2 aufgeführten Informationen unter Verwendung der bereitgestellten Vorlage;
  • e. weitere Informationen, die die zuständige Behörde anfordern kann.

15 Beide Leitlinien sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/remuneration.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/