+20. Offenlegung

20. Offenlegung

318.Die zuständigen Behörden sollten die öffentlichen Offenlegungen über die Vergütung der Institute gemäß Artikel 96 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 450 der Verordnung Nr. 575/2013 überprüfen und festlegen, für welche Institute eine reguläre Überprüfung der Offenlegungen durchgeführt werden sollte.

319.Neben dem Vergleich der Vergütungspraktiken, der nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist, und der Prüfung der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß Artikel 75 Absatz 3 dieser Richtlinie sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls eine regelmäßige (oder Ad-hoc) Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über Offenlegungen zur Vergütung fordern, um die Entwicklung der Vergütungspolitik innerhalb von Instituten und insbesondere innerhalb wesentlicher Institute zu überwachen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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