+7. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen umfassen, ohne jedoch …
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7. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen umfassen, ohne jedoch …
Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen umfassen, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Die Leitlinien greifen nicht in die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht ein. Demgemäß sollten sie ungeachtet der in den Mitgliedstaaten zugrunde liegenden Unternehmensführungsstruktur (monistisches und/oder dualistisches Gesellschaftsmodell und/oder eine andere Struktur) angewandt werden. Das Leitungsorgan nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 7 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU ist so zu verstehen, dass es (geschäftsführende) Leitungs- und (nicht geschäftsführende) Aufsichtsfunktionen ausübt4 .
4 Siehe auch Erwägungsgrund 56 der Richtlinie 2013/36/EU.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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