+37. Grundsätzlich sollte der Vorsitz des Leitungsorgans ein nicht geschäftsführendes Mitglied sein. …

37. Grundsätzlich sollte der Vorsitz des Leitungsorgans ein nicht geschäftsführendes Mitglied sein. …

Grundsätzlich sollte der Vorsitz des Leitungsorgans ein nicht geschäftsführendes Mitglied sein. Falls es dem Vorsitz gestattet ist, geschäftsführende Aufgaben wahrzunehmen, sollte das Institut Maßnahmen ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf die Kontrollen und Gegenkontrollen des Instituts zu mindern (z. B. indem ein leitendes Mitglied des Leitungsorgans oder ein führendes unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans benannt wird oder dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion eine größere Zahl von nicht geschäftsführenden Mitgliedern angehört). Insbesondere im Einklang mit Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU darf der Vorsitz des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion eines CEO ausüben, es sei denn, dies wird von dem Institut begründet und von den zuständigen Behörden genehmigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/