+51. Der Risikoausschuss und der Nominierungsausschuss sollten sich aus nicht geschäftsführenden …

51. Der Risikoausschuss und der Nominierungsausschuss sollten sich aus nicht geschäftsführenden …

Der Risikoausschuss und der Nominierungsausschuss sollten sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion des betreffenden Instituts zusammensetzen. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sollte den Bestimmungen in Artikel 41 der Richtlinie 2006/43/EG16 entsprechen. Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses sollte den Bestimmungen in Abschnitt 2.4.1 der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik17 entsprechen.


16 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014.

17 EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/