+5.2 Zusammensetzung der Ausschüsse
---+46. Der Vorsitz aller Ausschüsse sollte jeweils von einem nicht geschäftsführenden Mitglied des …
---+47. Unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten aktiv in diese …
---+48. Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder nach nationalem Recht eingerichtet …
---+49. Die Institute sollten unter Berücksichtigung der Größe des Leitungsorgans und der Zahl der …
---+50. Die Institute sollten eine gelegentliche Rotation der Vorsitzenden und Mitglieder von …
---+51. Der Risikoausschuss und der Nominierungsausschuss sollten sich aus nicht geschäftsführenden …
---+52. Bei G-SRI und A-SRI sollten dem Nominierungsausschuss mehrheitlich unabhängige Mitglieder …
---+53. Mitglieder des Nominierungsausschusses sollten individuell und kollektiv über ausreichende …
---+54. Bei G-SRI und A-SRI sollten dem Risikoausschuss mehrheitlich unabhängige Mitglieder angehören. …
---+55. Die Mitglieder des Risikoausschusses sollten individuell und kollektiv über ausreichende …

5.2 Zusammensetzung der Ausschüsse

5.2 Zusammensetzung der Ausschüsse

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
46. Der Vorsitz aller Ausschüsse sollte jeweils von einem nicht geschäftsführenden Mitglied des …

Der Vorsitz aller Ausschüsse sollte jeweils von einem nicht geschäftsführenden Mitglied des Leitungsorgans wahrgenommen werden, das in der Lage ist, objektive Entscheidungen zu treffen.

47. Unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten aktiv in diese …

Unabhängige Mitglieder15 des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten aktiv in diese Ausschüsse eingebunden sein.


15 Entsprechend der Definition in Abschnitt 9.3 der gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU.

48. Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder nach nationalem Recht eingerichtet …

Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder nach nationalem Recht eingerichtet werden müssen, sollten sich diese aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzen.

49. Die Institute sollten unter Berücksichtigung der Größe des Leitungsorgans und der Zahl der …

Die Institute sollten unter Berücksichtigung der Größe des Leitungsorgans und der Zahl der unabhängigen Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sicherstellen, dass sich die Ausschüsse jeweils nicht aus der gleichen Gruppe von Mitgliedern zusammensetzen, die einen anderen Ausschuss bilden.

50. Die Institute sollten eine gelegentliche Rotation der Vorsitzenden und Mitglieder von …

Die Institute sollten eine gelegentliche Rotation der Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen in Betracht ziehen, wobei die spezifische Erfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind, die individuell oder kollektiv für diese Ausschüsse erforderlich sind.

51. Der Risikoausschuss und der Nominierungsausschuss sollten sich aus nicht geschäftsführenden …

Der Risikoausschuss und der Nominierungsausschuss sollten sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion des betreffenden Instituts zusammensetzen. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sollte den Bestimmungen in Artikel 41 der Richtlinie 2006/43/EG16 entsprechen. Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses sollte den Bestimmungen in Abschnitt 2.4.1 der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik17 entsprechen.


16 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014.

17 EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22).

52. Bei G-SRI und A-SRI sollten dem Nominierungsausschuss mehrheitlich unabhängige Mitglieder …

Bei G-SRI und A-SRI sollten dem Nominierungsausschuss mehrheitlich unabhängige Mitglieder angehören und der Vorsitz von einem unabhängigen Mitglied geführt werden. Bei anderen Instituten von erheblicher Bedeutung, die von den zuständigen Behörden oder nach nationalem Recht bestimmt werden, sollte dem Nominierungsausschuss eine ausreichende Zahl von unabhängigen Mitgliedern angehören; solche Institute können es auch als gute Verfahrenspraxis betrachten, wenn der Nominierungsausschuss von einem unabhängigen Vorsitzenden geführt wird.

53. Mitglieder des Nominierungsausschusses sollten individuell und kollektiv über ausreichende …

Mitglieder des Nominierungsausschusses sollten individuell und kollektiv über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung betreffend das Auswahlverfahren und die Anforderungen an die Angemessenheit in Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU verfügen.

54. Bei G-SRI und A-SRI sollten dem Risikoausschuss mehrheitlich unabhängige Mitglieder angehören. …

Bei G-SRI und A-SRI sollten dem Risikoausschuss mehrheitlich unabhängige Mitglieder angehören. Bei G-SRI und A-SRI sollte der Vorsitz des Risikoausschusses von einem unabhängigen Mitglied geführt werden. Bei anderen Instituten von erheblicher Bedeutung, die von den zuständigen Behörden oder nach nationalem Recht bestimmt werden, sollte dem Risikoausschuss eine ausreichende Zahl von unabhängigen Mitgliedern angehören und der Vorsitz des Risikoausschusses sollte, sofern möglich, von einem unabhängigen Mitglied wahrgenommen werden. In allen Instituten sollte der Vorsitzende des Risikoausschusses weder der Vorsitzende des Leitungsorgans noch der Vorsitzende eines anderen Ausschusses sein.

55. Die Mitglieder des Risikoausschusses sollten individuell und kollektiv über ausreichende …

Die Mitglieder des Risikoausschusses sollten individuell und kollektiv über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung betreffend das Risikomanagement und die Kontrollverfahren verfügen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/