+64. In Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG sollte der Prüfungsausschuss, sofern er eingerichtet …
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64. In Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG sollte der Prüfungsausschuss, sofern er eingerichtet …
In Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG20 sollte der Prüfungsausschuss, sofern er eingerichtet ist, unter anderem - a. die Wirksamkeit der internen Qualitätskontrolle und der Systeme für das Risikomanagement des Instituts sowie gegebenenfalls der internen Revision mit Blick auf die Rechnungslegung des geprüften Instituts überwachen, ohne seine Unabhängigkeit zu verletzen;
- b. die Einführung von Rechnungslegungsmethoden durch das Institut überwachen;
- c. den Rechnungslegungsprozess überwachen und Empfehlungen zur Sicherstellung seiner Integrität unterbreiten;
- d. die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Einklang mit den Artikeln 22, 22a, 22b, 24a und 24b der Richtlinie 2006/43/EU und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/201421 und insbesondere die Angemessenheit der nicht prüfungsbezogenen Leistungen, die für das geprüfte Institut gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erbracht werden, überprüfen und überwachen;
- e. die Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse überwachen, insbesondere ihre Leistung, wobei etwaige Feststellungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen sind;
- f. die Verantwortung für das Verfahren zur Auswahl der externen Abschlussprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tragen und dem zuständigen Organ des Instituts ihre Bestellung (gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, es sei denn, Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet Anwendung), Vergütung und Abberufung empfehlen;
- g. den Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse überprüfen;
- h. gemäß Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EU das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Instituts über das Ergebnis der Abschlussprüfung informieren und erläutern, wie die Abschlussprüfung zur Integrität der Rechnungslegung beigetragen hat und welche Rolle der Prüfungsausschuss in diesem Prozess innehatte; sowie
- i. Prüfberichte entgegennehmen und beachten.
20 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014. 21 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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