+93. In den Auslagerungsrichtlinien sollte geregelt werden, dass Auslagerungsvereinbarungen eine …

93. In den Auslagerungsrichtlinien sollte geregelt werden, dass Auslagerungsvereinbarungen eine …

In den Auslagerungsrichtlinien sollte geregelt werden, dass Auslagerungsvereinbarungen eine wirksame Beaufsichtigung des Instituts weder im Rahmen von bankgeschäftlichen Prüfungen vor Ort („on-site“) noch im Rahmen der laufenden Aufsicht („off-site“) behindern dürfen und nicht gegen aufsichtsrechtliche Einschränkungen von Dienstleistungen und Tätigkeiten verstoßen dürfen. Die Richtlinien sollten sich außerdem auch auf gruppeninterne Auslagerungen (d. h. das Erbringen von Dienstleistungen durch eine rechtlich selbstständige Einheit innerhalb der Gruppe eines Instituts) erstrecken sowie gruppenspezifische Gegebenheiten berücksichtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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