+8 Auslagerungsrichtlinien (Outsourcing policy)
---+91. Das Leitungsorgan sollte die Auslagerungsrichtlinien eines Instituts genehmigen sowie …
---+92. Die Auslagerungsrichtlinien sollten die Auswirkungen einer Auslagerung auf die …
---+93. In den Auslagerungsrichtlinien sollte geregelt werden, dass Auslagerungsvereinbarungen eine …

8 Auslagerungsrichtlinien (Outsourcing policy)

8 Auslagerungsrichtlinien (Outsourcing policy)

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
91. Das Leitungsorgan sollte die Auslagerungsrichtlinien eines Instituts genehmigen sowie …

Das Leitungsorgan sollte die Auslagerungsrichtlinien eines Instituts genehmigen sowie regelmäßig überprüfen und aktualisieren, um sicherzustellen, dass angemessene Änderungen zeitnah umgesetzt werden.

92. Die Auslagerungsrichtlinien sollten die Auswirkungen einer Auslagerung auf die …

Die Auslagerungsrichtlinien sollten die Auswirkungen einer Auslagerung auf die Geschäftstätigkeit eines Instituts sowie auf dessen Risikosituation (etwa operationelle Risiken, einschließlich Rechts- und IT-Risiken, Reputationsrisiken und Konzentrationsrisiken) berücksichtigen. Die Auslagerungsrichtlinien sollten auch die Berichts- und Überwachungsregelungen enthalten, die von Anfang bis Ende einer Auslagerungsvereinbarung umzusetzen sind (einschließlich der Ausarbeitung eines Business Case für eine Auslagerung, dem Abschluss eines Auslagerungsvertrages, der Erfüllung des Vertrags bis zu dessen Ablauf, der Notfallpläne und Ausstiegsstrategien). Ein Institut bleibt voll und ganz für alle ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie für alle sich daraus ergebenden Geschäftsentscheidungen verantwortlich. Dementsprechend sollte im Rahmen der Auslagerungsrichtlinien deutlich gemacht werden, dass das Institut durch eine Auslagerung weder von seinen regulatorischen Verpflichtungen noch seinen Pflichten gegenüber seinen Kunden entbunden wird.

93. In den Auslagerungsrichtlinien sollte geregelt werden, dass Auslagerungsvereinbarungen eine …

In den Auslagerungsrichtlinien sollte geregelt werden, dass Auslagerungsvereinbarungen eine wirksame Beaufsichtigung des Instituts weder im Rahmen von bankgeschäftlichen Prüfungen vor Ort („on-site“) noch im Rahmen der laufenden Aufsicht („off-site“) behindern dürfen und nicht gegen aufsichtsrechtliche Einschränkungen von Dienstleistungen und Tätigkeiten verstoßen dürfen. Die Richtlinien sollten sich außerdem auch auf gruppeninterne Auslagerungen (d. h. das Erbringen von Dienstleistungen durch eine rechtlich selbstständige Einheit innerhalb der Gruppe eines Instituts) erstrecken sowie gruppenspezifische Gegebenheiten berücksichtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/