+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 16 Absatz 3 der …

3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 16 Absatz 3 der …

Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 müssen die zuständigen Behörden der EBA und ESMA bis zum [18.12.2021]. mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, gehen die EBA und ESMA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Meldungen sind zu übermitteln, indem das auf der Website der EBA verfügbare Formular an compliance@eba.europa.eu mit dem Verweis „EBA/GL/2021/06“ und das auf der Website der ESMA verfügbare Formular an managementbody.guidelines@esma.europa.eu mit dem Verweis „ESMA35-36-2319“ gesendet wird. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, im Namen ihrer zuständigen Behörde die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Leitlinien zu bestätigen. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA und ESMA ebenfalls gemeldet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/