+10. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen einschließen, ohne …
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10. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen einschließen, ohne …
Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen einschließen, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Die Leitlinien greifen nicht in die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht ein. Demgemäß sollten sie ungeachtet der in den Mitgliedstaaten zugrunde liegenden Unternehmensführungsstrukturen (monistische und/oder dualistische Unternehmensverfassung und/oder andere Strukturen) angewandt werden. Das in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 7 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU definierte Leitungsorgan ist so zu verstehen, dass es (geschäftsführende) Leitungsfunktionen und (nicht geschäftsführende) Aufsichtsfunktionen ausübt.4
4 Siehe ferner Erwägungsgrund 56 der Richtlinie 2013/36/EU.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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