+29. Institute sollten bei der Erfüllung der in Artikel 91 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU …
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29. Institute sollten bei der Erfüllung der in Artikel 91 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU …
Institute sollten bei der Erfüllung der in Artikel 91 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU dargelegten Verpflichtung sicherstellen, dass das Leitungsorgan kollektiv jederzeit über ein ausreichendes Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung verfügt, um die Tätigkeiten des Instituts, einschließlich der Hauptrisiken verstehen zu können. Ungeachtet der Anforderungen an Erfahrung, Kenntnissen und Fähigkeiten für jedes Mitglied des Leitungsorgans sollten die Institute sicherstellen, dass die Zusammensetzung des Leitungsorgans insgesamt ein ausreichend breites Spektrum an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen widerspiegelt, um die Tätigkeiten des Instituts, einschließlich der Hauptrisiken, zu verstehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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