+2. Die Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans durch die Institute
---+29. Institute sollten bei der Erfüllung der in Artikel 91 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU …
---+30. Institute sollten die kollektive Eignung des Leitungsorgans insbesondere in folgenden Fällen …
---+31. Institute sollten die kollektive Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans insbesondere in den …
---+32. Soweit Neubewertungen der kollektiven Eignung durchgeführt werden, sollten Institute ihre …
---+33. Institute sollten ihre Eignungsbewertung auf die in Titel III festgelegten Konzepte stützen und …
---+34. Die erste und fortlaufende Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans liegt in der …

2. Die Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans durch die Institute

2. Die Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans durch die Institute

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
29. Institute sollten bei der Erfüllung der in Artikel 91 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU …

Institute sollten bei der Erfüllung der in Artikel 91 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU dargelegten Verpflichtung sicherstellen, dass das Leitungsorgan kollektiv jederzeit über ein ausreichendes Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung verfügt, um die Tätigkeiten des Instituts, einschließlich der Hauptrisiken verstehen zu können. Ungeachtet der Anforderungen an Erfahrung, Kenntnissen und Fähigkeiten für jedes Mitglied des Leitungsorgans sollten die Institute sicherstellen, dass die Zusammensetzung des Leitungsorgans insgesamt ein ausreichend breites Spektrum an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen widerspiegelt, um die Tätigkeiten des Instituts, einschließlich der Hauptrisiken, zu verstehen.

30. Institute sollten die kollektive Eignung des Leitungsorgans insbesondere in folgenden Fällen …

Institute sollten die kollektive Eignung des Leitungsorgans insbesondere in folgenden Fällen bewerten oder neu bewerten:

  • a. bei der Beantragung der Zulassung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs, einschließlich der Fälle, in denen zusätzliche Tätigkeiten zugelassen werden;
  • b. wenn wesentliche Änderungen der Zusammensetzung des Leitungsorgans vorgenommen werden, einschließlich:
  • i. bei der Bestellung neuer Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich infolge eines direkten oder indirekten Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut;9
  • ii. bei einer erneuten Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans, wenn sich die Anforderungen für die Position geändert haben oder die Mitglieder in eine andere Position im Leitungsorgan bestellt werden;
  • iii. wenn bestellte oder wieder bestellte Mitglieder keine Mitglieder des Leitungsorgans mehr sind.
  • c. auf fortlaufender Grundlage gemäß Absatz 31.

9 Siehe Fußnote 17.

31. Institute sollten die kollektive Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans insbesondere in den …

Institute sollten die kollektive Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans insbesondere in den folgenden Fällen neu bewerten:

  • a. bei einer wesentlichen Änderung des Geschäftsmodells, der Risikobereitschaft oder der Risikostrategie oder der Risikostruktur des Instituts auf Einzelinstitutsebene oder Konzernebene;
  • b. im Rahmen der Kontrolle der Regelungen zur internen Governance durch das Leitungsorgan;
  • c. wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden, oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, insbesondere in Situationen, in denen die verfügbaren Informationen darauf hindeuten, dass das Institut
  • i. keine geeigneten internen Kontrollen oder Überwachungsmechanismen eingeführt hat, um Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überwachen und zu mindern (z. B. durch aufsichtliche Erkenntnisse aus Prüfungen vor Ort und von außerhalb (Off-Site“), Aufsichtsdialog oder im Zusammenhang mit Sanktionen);
  • ii. im Herkunftsmitgliedstaat oder im Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Drittland gegen seine Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen hat; oder
  • iii. seine Geschäftstätigkeit oder sein Geschäftsmodell wesentlich in einer Weise verändert hat, die darauf hindeutet, dass es einem höheren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist;
  • d. in Fällen, die ansonsten die kollektive Eignung des Leitungsorgans wesentlich beeinträchtigen können.
32. Soweit Neubewertungen der kollektiven Eignung durchgeführt werden, sollten Institute ihre …

Soweit Neubewertungen der kollektiven Eignung durchgeführt werden, sollten Institute ihre Bewertung auf die relevanten Änderungen der Geschäftstätigkeit, der Geschäftsstrategien und des Risikoprofils des Instituts sowie der Aufgabenverteilung im Leitungsorgan und deren Auswirkung auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung des Leitungsorgans konzentrieren, die kollektiv erforderlich sind.

33. Institute sollten ihre Eignungsbewertung auf die in Titel III festgelegten Konzepte stützen und …

Institute sollten ihre Eignungsbewertung auf die in Titel III festgelegten Konzepte stützen und eine Richtlinie zur Bewertung der Eignung sowie entsprechende Prozesse, die in Titel VI und VII dargelegt sind, umsetzen.

34. Die erste und fortlaufende Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans liegt in der …

Die erste und fortlaufende Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans liegt in der Verantwortung der Institute. Soweit die Bewertung auch von zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke durchgeführt wird, bleiben die Institute für die Bewertung und Sicherstellung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans verantwortlich.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/