+53. Soweit ein Mitglied des Leitungsorgans Mandate in verschiedenen Konzernen oder Unternehmen …

53. Soweit ein Mitglied des Leitungsorgans Mandate in verschiedenen Konzernen oder Unternehmen …

Soweit ein Mitglied des Leitungsorgans Mandate in verschiedenen Konzernen oder Unternehmen hält, zählen alle Mandate, die im selben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU gehalten werden, als Einzelmandat. Soweit die Anwendung der in Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU dargelegten Regel bezüglich der Zählung von Mandaten im selben institutsbezogenen Sicherungssystem zu einer höheren Anzahl von Einzelmandaten als die Anwendung der in Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe a dargelegten Regel bezüglich der Zählung von Einzelmandaten in Konzernen führt, sollte die sich ergebende geringere Anzahl von Einzelmandaten gelten (z. B. wenn Mandate in zwei Konzernen gehalten werden, in beiden Fällen in Unternehmen, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems, und gleichzeitig in Unternehmen, die nicht Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sollten nur zwei Einzelmandate gezählt werden).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/