+5. Berechnung der Anzahl von Mandaten
---+47. Neben dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Funktionen aufzuwenden, müssen …
---+48. Für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das Mandat – soweit die …
---+49. Sofern mehrere Mandate als Einzelmandat zählen, wie in Artikel 91 Absatz 4 der Richtlinie …
---+50. Gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zählen alle im selben Konzern …
---+51. Gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU zählen alle Mandate …
---+52. Wenn mehrere Institute im selben Konzern qualifizierte Beteiligungen halten, sollten die …
---+53. Soweit ein Mitglied des Leitungsorgans Mandate in verschiedenen Konzernen oder Unternehmen …
---+54. Mandate in Organisationen, die nicht vorrangig gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der …
---+55. Zu Organisationen, die nicht vorrangig gewerbliche Ziele verfolgen, zählen u. a.: a. …

5. Berechnung der Anzahl von Mandaten

5. Berechnung der Anzahl von Mandaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
47. Neben dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Funktionen aufzuwenden, müssen …

Neben dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Funktionen aufzuwenden, müssen Mitglieder des Leitungsorgans, die ein Mandat in einem CRD-Institut von erheblicher Bedeutung innehaben, die in Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU dargelegte Beschränkung von Mandaten einhalten.

48. Für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das Mandat – soweit die …

Für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das Mandat – soweit die Position zugleich Leitungs- und Aufsichtspflichten umfasst – als Leitungsmandat zählen.

49. Sofern mehrere Mandate als Einzelmandat zählen, wie in Artikel 91 Absatz 4 der Richtlinie …

Sofern mehrere Mandate als Einzelmandat zählen, wie in Artikel 91 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU beschrieben und in den Absätzen 50 bis 55 dargelegt, sollte dieses Einzelmandat als einzelnes Leitungsmandat zählen, wenn es zumindest ein Leitungsmandat umfasst; anderenfalls sollte es als einzelnes Aufsichtsmandat zählen.

50. Gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zählen alle im selben Konzern …

Gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zählen alle im selben Konzern gehaltenen Mandate als Einzelmandat.

51. Gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU zählen alle Mandate …

Gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU zählen alle Mandate in Unternehmen, an denen das Institut eine qualifizierte Beteiligung hält, die jedoch keine Tochtergesellschaften im selben Konzern sind, als Einzelmandat. Dieses Einzelmandat in qualifizierten Beteiligungen zählt als separates Einzelmandat, d. h. das im selben Institut gehaltene Mandat und das Einzelmandat in seinen qualifizierten Beteiligungen zählen zusammen als zwei Mandate.

52. Wenn mehrere Institute im selben Konzern qualifizierte Beteiligungen halten, sollten die …

Wenn mehrere Institute im selben Konzern qualifizierte Beteiligungen halten, sollten die Mandate in allen qualifizierten Beteiligungen unter Berücksichtigung der konsolidierten Situation (auf Grundlage des Bilanzierungszwecks der Konsolidierung) des Instituts als separates Einzelmandat gezählt werden. Dieses Einzelmandat in qualifizierten Beteiligungen zählt als separates Einzelmandat, d. h. das Einzelmandat, das für die Mandate in Unternehmen, die zum Konzern gehören, gezählt wird, und das Einzelmandat, das für die Mandate in allen qualifizierten Beteiligungen desselben Konzerns gezählt wird, zählen zusammen als zwei Mandate.

53. Soweit ein Mitglied des Leitungsorgans Mandate in verschiedenen Konzernen oder Unternehmen …

Soweit ein Mitglied des Leitungsorgans Mandate in verschiedenen Konzernen oder Unternehmen hält, zählen alle Mandate, die im selben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU gehalten werden, als Einzelmandat. Soweit die Anwendung der in Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU dargelegten Regel bezüglich der Zählung von Mandaten im selben institutsbezogenen Sicherungssystem zu einer höheren Anzahl von Einzelmandaten als die Anwendung der in Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe a dargelegten Regel bezüglich der Zählung von Einzelmandaten in Konzernen führt, sollte die sich ergebende geringere Anzahl von Einzelmandaten gelten (z. B. wenn Mandate in zwei Konzernen gehalten werden, in beiden Fällen in Unternehmen, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems, und gleichzeitig in Unternehmen, die nicht Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sollten nur zwei Einzelmandate gezählt werden).

54. Mandate in Organisationen, die nicht vorrangig gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der …

Mandate in Organisationen, die nicht vorrangig gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung der Anzahl von Mandaten gemäß Artikel 91 Absatz 3 dieser Richtlinie nicht zu zählen. Jedoch sollten diese Tätigkeiten bei der Bewertung des Zeitaufwands des betreffenden Mitglieds berücksichtigt werden.

55. Zu Organisationen, die nicht vorrangig gewerbliche Ziele verfolgen, zählen u. a.: a. …

Zu Organisationen, die nicht vorrangig gewerbliche Ziele verfolgen, zählen u. a.:

  • a. Wohltätigkeitsorganisationen;
  • b. sonstige Organisationen ohne Erwerbszweck; und
  • c. Unternehmen, die für den alleinigen Zweck der Verwaltung der privaten wirtschaftlichen Interessen von Mitgliedern des Leitungsorgans oder ihrer Familienmitglieder gegründet werden, vorausgesetzt, dass sie keine tägliche Verwaltung durch das Mitglied des Leitungsorgans benötigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/