+89. Unbeschadet von Absatz 91 wird in den folgenden Situationen angenommen, dass ein Mitglied des …
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89. Unbeschadet von Absatz 91 wird in den folgenden Situationen angenommen, dass ein Mitglied des …
Unbeschadet von Absatz 91 wird in den folgenden Situationen angenommen, dass ein Mitglied des Leitungsorgans eines relevanten Instituts in seiner Aufsichtsfunktion als nicht „unabhängig“ betrachtet wird: - a. das Mitglied besitzt oder besaß ein Mandat als Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion in einem Institut im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, es sei denn, das Mitglied hat eine solche Position nicht innerhalb der vergangenen fünf Jahre bekleidet;
- b. das Mitglied ist ein beherrschender Anteilseigner des relevanten Instituts, wobei die Bestimmung durch Verweis auf die Fälle laut Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU erfolgt, oder vertritt die Interessen eines beherrschenden Anteilseigners, u. a. wenn der Eigentümer ein Mitgliedstaat oder eine sonstige öffentliche Einrichtung ist;
- c. das Mitglied verfügt über eine wesentliche finanzielle oder geschäftliche Beziehung zum relevanten Institut;
- d. das Mitglied ist ein Mitarbeiter eines beherrschenden Anteilseigners des relevanten Instituts oder anderweitig mit diesem verbunden;
- e. das Mitglied ist bei einem Unternehmen im Konsolidierungskreis angestellt, außer wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- i. das Mitglied gehört nicht zur höchsten hierarchischen Ebene des Instituts, die dem Leitungsorgan gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig ist;
- ii. das Mitglied wurde im Zusammenhang mit einem System der Mitarbeitervertretung in die Aufsichtsfunktion gewählt und das nationale Recht sieht einen angemessenen Schutz vor missbräuchlicher Entlassung und sonstiger ungerechter Behandlung vor;
- f. das Mitglied war vorher in einer Position auf höchster hierarchischer Ebene im relevanten Institut oder einem sonstigen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis angestellt, wobei es nur dem Leitungsorgan gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig war, und es sind nicht mindestens drei Jahre zwischen der Beendigung dieser Anstellung und der Tätigkeit im Leitungsorgan vergangen;
- g. das Mitglied war innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren der Geschäftsinhaber eines wesentlichen professionellen Beraters, externer Rechnungsprüfer oder wesentlicher Berater des relevanten Instituts oder eines sonstigen Unternehmens im aufsichtlichen Konsolidierungskreis oder ansonsten ein Mitarbeiter, der in einem wesentlichen Zusammenhang mit der erbrachten Dienstleistung steht;
- h. das Mitglied ist oder war im vergangenen Jahr ein wesentlicher Lieferant oder wesentlicher Kunde des relevanten Instituts oder eines sonstigen Unternehmens im aufsichtlichen Konsolidierungskreis oder stand in einer anderen wesentlichen Geschäftsbeziehung zu einem wesentlichen Lieferanten, Kunden oder gewerblichen Unternehmen, der/das über eine wesentliche Geschäftsbeziehung verfügt, oder ist ein leitender Angestellter dieser oder ist anderweitig direkt oder indirekt mit diesen wesentlichen Lieferanten, Kunden oder gewerblichen Unternehmen verbunden;
- i. das Mitglied erhält zusätzlich zum Entgelt für seine Rolle und zum Arbeitsentgelt gemäß Buchstabe c eine bedeutende Vergütung oder sonstige Vorteile vom relevanten Institut oder einem anderen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis;
- j. das Mitglied war 12 aufeinander folgende Jahre oder länger im Unternehmen als Mitglied des Leitungsorgans tätig;
- k. das Mitglied ist ein enger Verwandter eines Mitglieds des Leitungsorgans in der Leitungsfunktion des relevanten Instituts oder eines anderen Unternehmens im aufsichtlichen Konsolidierungskreis oder eine Person in einer Situation gemäß den Buchstaben a bis h.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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