+9.3 Unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans eines relevanten Instituts in seiner Aufsichtsfunktion
---+87. Über unabhängige Mitglieder gemäß Absatz 80 und nicht unabhängige Mitglieder im Leitungsorgan …
---+88. Bei der Bestimmung der ausreichenden Anzahl von unabhängigen Mitgliedern sollte der Grundsatz …
---+89. Unbeschadet von Absatz 91 wird in den folgenden Situationen angenommen, dass ein Mitglied des …
---+90. Allein aus der Tatsache, dass eine oder mehrere der Situationen gemäß Absatz 89 gegeben sind …
---+91. Zum Zwecke von Absatz 90 sollten relevante Institute berücksichtigen, dass die Tatsache, ein …

9.3 Unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans eines relevanten Instituts in seiner Aufsichtsfunktion

9.3 Unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans eines relevanten Instituts in seiner Aufsichtsfunktion

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
87. Über unabhängige Mitglieder gemäß Absatz 80 und nicht unabhängige Mitglieder im Leitungsorgan …

Über unabhängige Mitglieder gemäß Absatz 80 und nicht unabhängige Mitglieder im Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu verfügen wird als gute Praxis für alle relevanten Institute betrachtet.

88. Bei der Bestimmung der ausreichenden Anzahl von unabhängigen Mitgliedern sollte der Grundsatz …

Bei der Bestimmung der ausreichenden Anzahl von unabhängigen Mitgliedern sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Mitglieder, die Mitarbeiter im Leitungsorgan vertreten (Arbeitnehmervertreter), sollten bei der Bestimmung der ausreichenden Anzahl von unabhängigen Mitgliedern im Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion nicht berücksichtigt werden. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen durch nationales Recht sollte Folgendes gelten:

  • a. die folgenden relevanten Institute sollten über ein Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion verfügen, in dem eine ausreichende Anzahl von unabhängigen Mitgliedern vertreten ist:
  • i. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung;
  • ii. börsennotierte relevante Institute.
  • b. relevante Institute, die weder von erheblicher Bedeutung noch börsennotiert sind, sollten als allgemeinen Grundsatz zumindest über ein unabhängiges Mitglied im Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion verfügen. Jedoch können die zuständigen Behörden von dem Erfordernis unabhängiger Mitglieder absehen bei:
  • i. relevanten Instituten, die hundertprozentige Tochtergesellschaften eines relevanten Instituts sind, insbesondere wenn die Tochtergesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat wie das Mutterunternehmen des relevanten Instituts hat;
  • ii. Wertpapierfirmen, welche die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Kriterien oder die anderen von einem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Kriterien erfüllen.
  • c. Im Rahmen der Gesamtverantwortung des Leitungsorgans sollten die unabhängigen Mitglieder eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Wirksamkeit gegenseitiger Kontrollen in relevanten Instituten spielen, und zwar durch Verbesserung der Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung und durch Sicherstellung, dass:
  • d. die Interessen aller Interessenträger, einschließlich der Minderheitsgesellschafter, bei den Besprechungen und der Entscheidungsfindung des Leitungsorgans angemessen berücksichtigt werden. Unabhängige Mitglieder könnten auch dazu beitragen, eine unzulässige Dominanz durch einzelne Mitglieder des Leitungsorgans, die eine bestimmte Gruppe oder Kategorie von Interessenträgern vertreten, zu mindern oder auszugleichen;
  • e. kein einzelnes Mitglied oder eine kleine Gruppe von Mitgliedern die Entscheidungsfindung dominiert; und
  • f. Interessenkonflikte zwischen dem Institut, seinen Geschäftsbereichen, sonstigen Unternehmen im bilanziellen Konsolidierungskreis und externen Interessenträgern, einschließlich Kunden, angemessen bewältigt werden.
89. Unbeschadet von Absatz 91 wird in den folgenden Situationen angenommen, dass ein Mitglied des …

Unbeschadet von Absatz 91 wird in den folgenden Situationen angenommen, dass ein Mitglied des Leitungsorgans eines relevanten Instituts in seiner Aufsichtsfunktion als nicht „unabhängig“ betrachtet wird:

  • a. das Mitglied besitzt oder besaß ein Mandat als Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion in einem Institut im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, es sei denn, das Mitglied hat eine solche Position nicht innerhalb der vergangenen fünf Jahre bekleidet;
  • b. das Mitglied ist ein beherrschender Anteilseigner des relevanten Instituts, wobei die Bestimmung durch Verweis auf die Fälle laut Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU erfolgt, oder vertritt die Interessen eines beherrschenden Anteilseigners, u. a. wenn der Eigentümer ein Mitgliedstaat oder eine sonstige öffentliche Einrichtung ist;
  • c. das Mitglied verfügt über eine wesentliche finanzielle oder geschäftliche Beziehung zum relevanten Institut;
  • d. das Mitglied ist ein Mitarbeiter eines beherrschenden Anteilseigners des relevanten Instituts oder anderweitig mit diesem verbunden;
  • e. das Mitglied ist bei einem Unternehmen im Konsolidierungskreis angestellt, außer wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  • i. das Mitglied gehört nicht zur höchsten hierarchischen Ebene des Instituts, die dem Leitungsorgan gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig ist;
  • ii. das Mitglied wurde im Zusammenhang mit einem System der Mitarbeitervertretung in die Aufsichtsfunktion gewählt und das nationale Recht sieht einen angemessenen Schutz vor missbräuchlicher Entlassung und sonstiger ungerechter Behandlung vor;
  • f. das Mitglied war vorher in einer Position auf höchster hierarchischer Ebene im relevanten Institut oder einem sonstigen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis angestellt, wobei es nur dem Leitungsorgan gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig war, und es sind nicht mindestens drei Jahre zwischen der Beendigung dieser Anstellung und der Tätigkeit im Leitungsorgan vergangen;
  • g. das Mitglied war innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren der Geschäftsinhaber eines wesentlichen professionellen Beraters, externer Rechnungsprüfer oder wesentlicher Berater des relevanten Instituts oder eines sonstigen Unternehmens im aufsichtlichen Konsolidierungskreis oder ansonsten ein Mitarbeiter, der in einem wesentlichen Zusammenhang mit der erbrachten Dienstleistung steht;
  • h. das Mitglied ist oder war im vergangenen Jahr ein wesentlicher Lieferant oder wesentlicher Kunde des relevanten Instituts oder eines sonstigen Unternehmens im aufsichtlichen Konsolidierungskreis oder stand in einer anderen wesentlichen Geschäftsbeziehung zu einem wesentlichen Lieferanten, Kunden oder gewerblichen Unternehmen, der/das über eine wesentliche Geschäftsbeziehung verfügt, oder ist ein leitender Angestellter dieser oder ist anderweitig direkt oder indirekt mit diesen wesentlichen Lieferanten, Kunden oder gewerblichen Unternehmen verbunden;
  • i. das Mitglied erhält zusätzlich zum Entgelt für seine Rolle und zum Arbeitsentgelt gemäß Buchstabe c eine bedeutende Vergütung oder sonstige Vorteile vom relevanten Institut oder einem anderen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis;
  • j. das Mitglied war 12 aufeinander folgende Jahre oder länger im Unternehmen als Mitglied des Leitungsorgans tätig;
  • k. das Mitglied ist ein enger Verwandter eines Mitglieds des Leitungsorgans in der Leitungsfunktion des relevanten Instituts oder eines anderen Unternehmens im aufsichtlichen Konsolidierungskreis oder eine Person in einer Situation gemäß den Buchstaben a bis h.
90. Allein aus der Tatsache, dass eine oder mehrere der Situationen gemäß Absatz 89 gegeben sind …

Allein aus der Tatsache, dass eine oder mehrere der Situationen gemäß Absatz 89 gegeben sind, folgt nicht automatisch, dass ein Mitglied als nicht unabhängig einzustufen ist. Soweit ein Mitglied unter eine oder mehrere der in Absatz 89 dargelegten Situationen fällt, kann das relevante Institut der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass das Mitglied dennoch als „unabhängig“ betrachtet werden sollte. Zu diesem Zweck sollten relevante Institute in der Lage sein, gegenüber der zuständigen Behörde die Argumentation zu begründen, warum die Fähigkeit des Mitglieds, objektive und ausgewogene Urteile zu fällen und unabhängig Entscheidungen zu treffen, nicht durch die Situation beeinträchtigt wird.

91. Zum Zwecke von Absatz 90 sollten relevante Institute berücksichtigen, dass die Tatsache, ein …

Zum Zwecke von Absatz 90 sollten relevante Institute berücksichtigen, dass die Tatsache, ein Anteilseigner eines relevanten Instituts zu sein, private Konten oder Darlehen zu besitzen oder sonstige Dienstleistungen zu nutzen, außer in den Fällen, die ausdrücklich in diesem Abschnitt aufgeführt sind, nicht zu einer Situation führen sollte, in der das Mitglied als nicht unabhängig betrachtet wird, wenn es innerhalb eines entsprechenden de minimis - Schwellenwerts bleibt. Derartige Beziehungen sollten bei der Bewältigung von Interessenkonflikten entsprechend den Leitlinien der EBA zur internen Governance berücksichtigt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/