+144. Institute sollten auf Verlangen der zuständigen Behörden zusätzliche Informationen …

144. Institute sollten auf Verlangen der zuständigen Behörden zusätzliche Informationen …

Institute sollten auf Verlangen der zuständigen Behörden zusätzliche Informationen übermitteln, die für die Bewertung der individuellen oder kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans erforderlich sind. Bei einer erneuten Bestellung können diese Informationen auf relevante Änderungen beschränkt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/