+144. Institute sollten auf Verlangen der zuständigen Behörden zusätzliche Informationen …
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144. Institute sollten auf Verlangen der zuständigen Behörden zusätzliche Informationen …
Institute sollten auf Verlangen der zuständigen Behörden zusätzliche Informationen übermitteln, die für die Bewertung der individuellen oder kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans erforderlich sind. Bei einer erneuten Bestellung können diese Informationen auf relevante Änderungen beschränkt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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